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CH-BL
§ 17 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Verbeiständung
Honorarordnung
§ 17 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Verbeiständung
1. Für Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Gerichten ist der Anwältin oder dem Anwalt eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2. Die Entschädigung richtet sich ausschliesslich nach der Tarifordnung.