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CH-BL
§ 16 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Erlass der Tarifordnung
Honorarordnung
§ 16 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Erlass der Tarifordnung
1. Das Kantonsgericht erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission die Tarifordnung. Der Basellandschaftliche Anwaltsverband ist anzuhören.
2. Die Tarife sollen nach dem zur Erledigung des Rechtsstreites erforderlichen Zeitaufwand, nach der mit der Sache verbundenen Schwierigkeit und Verantwortung sowie der Bedeutung der Sache für die Klientschaft bemessen werden.