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CH-BL
§ 15 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Grundsatz
Honorarordnung
§ 15 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Grundsatz
1. Die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft richtet sich unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Die Klientschaft ist über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren.
2. Die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigungen richten sich nach der Tarifordnung.
3. Die Tarifordnung ist auch auf das Verhältnis zwischen der Klientschaft und der Anwältin oder dem Anwalt anwendbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.