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CH-BL
§ 14 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Löschung im Anwaltsregister
Anwaltsregister
§ 14 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Löschung im Anwaltsregister
1. ...
2. Die Löschung kann auf Antrag der Anwältin oder des Anwalts, auf Antrag eines Dritten oder von Amtes wegen erfolgen. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.
3. Eine Löschung des Eintrags der Anwältin oder des Anwalts im Anwaltsregister ist im Amtsblatt zu publizieren.