§ 13 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Eintragung im Anwaltsregister
§ 13 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Eintragung im Anwaltsregister
1. Im Anwaltsregister wird eingetragen, wer
a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes nachweist;
b. * eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1 Million pro Jahr nachweist oder eine gleichwertige Sicherheit erbringt;
c. die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht; und
d. über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft verfügt.
2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als 3 Monate sein.
3. Auf die Eintragung im Anwaltsregister ist in geeigneter Weise auf Briefpapier usw. hinzuweisen.