Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 13 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Eintragung im Anwaltsregister

Anwaltsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Eintragung im Anwaltsregister

1. Im Anwaltsregister wird eingetragen, wer

a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes nachweist;

b. * eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1 Million pro Jahr nachweist oder eine gleichwertige Sicherheit erbringt;

c. die weiteren erforderlichen Angaben für den Eintrag macht; und

d. über eine Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft verfügt.

2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als 3 Monate sein.

3. Auf die Eintragung im Anwaltsregister ist in geeigneter Weise auf Briefpapier usw. hinzuweisen.

← § 12 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 14 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →