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CH-BL
§ 12 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Inhalt des Anwaltsregisters
Anwaltsregister
§ 12 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Inhalt des Anwaltsregisters
1. Der Inhalt des Anwaltsregisters richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA).
2. Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im Anwaltsregister ist im Amtsblatt zu publizieren.