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CH-BL
§ 10a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt
Anwaltspatent
§ 10a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Unbefugtes Führen der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt
1. Wer, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, gegenüber der Öffentlichkeit die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Advokatin, Advokat oder eine ähnliche Bezeichnung gebraucht, wird mit Busse bestraft.