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178 CH-BL

§ 10 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Berufsbezeichnung

Anwaltspatent
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§ 10 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Berufsbezeichnung

1. Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, sind befugt, die Berufsbezeichnung Anwältin, Anwalt, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Advokatin, Advokat zu verwenden.

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