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CH-BL
§ 1 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Geltungsbereich
Geltungsbereich und Grundsätze
§ 1 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft.
2. Es regelt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
3. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz).