Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178.112 CH-BL

§ 9 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Offenbares Missverhältnis

Berechnung nach Streitwert
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Offenbares Missverhältnis

1. Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.

← § 8 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte Geltungsbereich § 10 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →