178.112
CH-BL
§ 9 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Offenbares Missverhältnis
Berechnung nach Streitwert
§ 9 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Offenbares Missverhältnis
1. Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.