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178.112 CH-BL

§ 8 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Zuschläge

Berechnung nach Streitwert
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§ 8 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Zuschläge

1. Zum Grundhonorar gemäss § 7 dürfen folgende Zuschläge erhoben werden

a. bis zu 100 %

1. in Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchführungen, längeren Baurechnungen und dergleichen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korrespondenz, überhaupt in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt;

2. bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag und Entscheidung der Regressfrage;

b. bis zu 30 % insbesondere

1. für jede weitere verhandlung;

2. für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe;

3. bei Augenschein, Expertise, Vorverfahren;

4. bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag, sofern die Regressfrage nicht mitentschieden wird;

5. für die Widerklage und ihre Beantwortung;

6. für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (vor oder während des Verfahrens).

c. bis CHF 180.- pro Stunde für die effektive Reisezeit, wobei die Auslagen besonders berechnet werden.

2. Die Zuschläge gemäss den Bst. a und b dürfen insgesamt 250 % des Grundhonorars nicht übersteigen.

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