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178.112 CH-BL

§ 5 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Betreibungsrechtliche Verfahren

Berechnung nach Zeitaufwand
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§ 5 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Betreibungsrechtliche Verfahren

1. Im Verfahren betreffend Aufhebung des Rechtsstillstands, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlags, Aufhebung oder Einstellung der Betreibung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag wird das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 3 ff.) berechnet, wobei ein Zuschlag von bis zu 2½ % des Streitwerts bzw. Interessewerts angewendet werden kann.

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