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178.112 CH-BL

§ 4 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Zuschlag

Berechnung nach Zeitaufwand
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§ 4 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Zuschlag

1. Bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf das Doppelte erhöht werden.

2. Ist ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig (Interessewert), so kann ein Zuschlag von bis zu 2½ % des geschätzten Interessewerts berechnet werden.

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