178.112
CH-BL
§ 3 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Ansatz
Berechnung nach Zeitaufwand
§ 3 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Ansatz
1. Das Honorar beträgt CHF 200-350.- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person.
2. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar CHF 200.- pro Stunde. Zuschläge gemäss § 4 werden in der Regel nicht gewährt.
3. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3-2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwalts zu berechnen.