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178.112 CH-BL

§ 20 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

Inkrafttreten
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§ 20 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

1. Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

2. Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons ab 1. Januar 2004 zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach dieser Tarifordnung, wobei in Fällen der Honorarberechnung nach Zeitaufwand Bemühungen vor dem 1. Januar 2004 nach den früher geltenden Ansätzen abzurechnen sind.

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