§ 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
§ 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
1. In Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkeiten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügungen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung ist die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar (§ 3 ff.).
2. Bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert erfolgt die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert (§ 6 ff.).
3. Werden in Verfahren mit bestimmtem Streitwert zugleich Ansprüche von unbestimmtem Streitwert beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern nicht die Berechnung nach den Zeitaufwand ein höheres Honorar ergibt.