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178.112 CH-BL

§ 17 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Mehrwertsteuer

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 17 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Mehrwertsteuer

1. Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten.

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