178.112
CH-BL
§ 17 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Mehrwertsteuer
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Mehrwertsteuer
1. Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten.