178.112
CH-BL
§ 16 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Auslagen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Auslagen
1. Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
2. Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung CHF -.70 pro Kilometer.