178.112
CH-BL
§ 15 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Kopiaturen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Kopiaturen
1. Für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen darf neben dem Honorar ein Auslagenersatz von CHF 1.50 pro Seite berechnet werden.
2. Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz CHF -.50 pro Seite.