178.112
CH-BL
§ 14 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Parallelverfahren / Massenverfahren
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Parallelverfahren / Massenverfahren
1. Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt.