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178.112 CH-BL

§ 13 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden

Berechnung nach Streitwert
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§ 13 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden

1. Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere prozessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des Beklagten um mindestens 50 % herabzusetzen. Vorbehalten bleiben die Zuschläge gemäss § 8.

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