178.112
CH-BL
§ 13 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden
Berechnung nach Streitwert
§ 13 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden
1. Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere prozessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des Beklagten um mindestens 50 % herabzusetzen. Vorbehalten bleiben die Zuschläge gemäss § 8.