178.112
CH-BL
§ 12 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Streitberufene Person
Berechnung nach Streitwert
§ 12 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Streitberufene Person
1. Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt
a. bei Einlassung auf den Prozess 100 % gemäss § 6 ff.;
b. ohne Einlassung im Maximum 50 % der gemäss Bst. a zulässigen Beträge.