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178.112 CH-BL

§ 12 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Streitberufene Person

Berechnung nach Streitwert
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§ 12 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Streitberufene Person

1. Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt

a. bei Einlassung auf den Prozess 100 % gemäss § 6 ff.;

b. ohne Einlassung im Maximum 50 % der gemäss Bst. a zulässigen Beträge.

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