178.112
CH-BL
§ 11 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - Erledigung ohne Urteil
Berechnung nach Streitwert
§ 11 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · Erledigung ohne Urteil
1. Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts, aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von 1/4-1/2 des Grundhonorars vorzunehmen. Allfällige Zuschläge nach § 8 berechnen sich nach dem ungekürzten Grundhonorar.