178.112
CH-BL
§ 10 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - 2. Instanz
Berechnung nach Streitwert
§ 10 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · 2. Instanz
1. Das Grundhonorar für die Vertretung vor 2. Instanz ist nach den für die 1. Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50 %, mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.