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178.112 CH-BL

§ 10 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte - 2. Instanz

Berechnung nach Streitwert
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§ 10 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte · 2. Instanz

1. Das Grundhonorar für die Vertretung vor 2. Instanz ist nach den für die 1. Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50 %, mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.

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