178.112
CH-BL
§ 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
Geltungsbereich
§ 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
1. Diese Tarifordnung ist anwendbar für die Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden und Verwaltungsbehörden des Kantons für die zur berufsmässigen Vertretung befugten Anwältinnen und Anwälte.