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178.111 CH-BL

§ 9 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Erteilung des Anwaltspatentes

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§ 9 Anwaltsprüfungsreglement · Erteilung des Anwaltspatentes

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.

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