178.111
CH-BL
§ 9 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Erteilung des Anwaltspatentes
§ 9 Anwaltsprüfungsreglement · Erteilung des Anwaltspatentes
1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.