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178.111 CH-BL

§ 8 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Wiederholung der Prüfung

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§ 8 Anwaltsprüfungsreglement · Wiederholung der Prüfung

1. Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prüfungen sind vollzählig zu wiederholen.

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