178.111
CH-BL
§ 8 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Wiederholung der Prüfung
§ 8 Anwaltsprüfungsreglement · Wiederholung der Prüfung
1. Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prüfungen sind vollzählig zu wiederholen.