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§ 7 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Ergebnis der Prüfung

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§ 7 Anwaltsprüfungsreglement · Ergebnis der Prüfung

1. Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.

2. Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Examinatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.

3. Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht bestanden, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25. Oktober 2001).

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