178.111
CH-BL
§ 6 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Beurteilung der Prüfung
§ 6 Anwaltsprüfungsreglement · Beurteilung der Prüfung
1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet
a. 1 sehr schlecht
b. 2 schlecht
c. 3 ungenügend
d. 4 genügend
e. 5 befriedigend
f. 6 gut
g. 7 gut bis sehr gut
h. 8 sehr gut
2. Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
3. Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission gesetzt.