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178.111 CH-BL

§ 6 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Beurteilung der Prüfung

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§ 6 Anwaltsprüfungsreglement · Beurteilung der Prüfung

1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet

a. 1 sehr schlecht

b. 2 schlecht

c. 3 ungenügend

d. 4 genügend

e. 5 befriedigend

f. 6 gut

g. 7 gut bis sehr gut

h. 8 sehr gut

2. Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.

3. Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission gesetzt.

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