§ 5 Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (Anwaltsprüfungsreglement) - Ablauf der Prüfung
§ 5 Anwaltsprüfungsreglement · Ablauf der Prüfung
1. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gesamthaft wird im Rahmen der schriftlichen Klausurprüfungen und der mündlichen Prüfungen das Privatrecht 3-mal, das Strafrecht und das öffentliche Recht je 2-mal sowie im Rahmen der Hausarbeit 1 Fach nach Wahl der Examinatorin oder des Examinators geprüft.
2. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden.
3. Der schriftliche Teil umfasst 1 Hausarbeit in den Prüfungsfächern gemäss § 3 mit einer Prüfungsdauer von 5 Tagen sowie entweder 1 Klausur im Privatrecht oder Strafrecht und 1 Klausur im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht) mit einer Prüfungsdauer von je 11 Stunden. Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. 3-5 Wochen und beginnen in der Regel mit der Hausarbeit.
4. Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe gestellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines Rechtsfalls in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung oder eines behördlichen Entscheids zum Gegenstand hat.
5. Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und übergeben den Kandidatinnen und Kandidaten das für die Ausarbeitung von Rechtsschriften nötige Prozessmaterial.
6. Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftlichen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote 4 erreichen und höchstens 1 ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert, und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben (§ 9 Abs. 5 Anwaltsgesetz).
7. Der mündliche Teil umfasst 5 mündliche Prüfungen, 2 oder 3 Prüfungen im Privatrecht, 1 oder 2 Prüfungen im Strafrecht und 1 Prüfung im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht), mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten.