178.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz - Substitutenbewilligung
§ 3 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz · Substitutenbewilligung
1. Die Gebühr für die Erteilung der Substitutenbewilligung beträgt CHF 100.
2. Für die Verlängerung der Bewilligung beträgt die Gebühr CHF 100.