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178.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz - Substitutenbewilligung

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§ 3 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz · Substitutenbewilligung

1. Die Gebühr für die Erteilung der Substitutenbewilligung beträgt CHF 100.

2. Für die Verlängerung der Bewilligung beträgt die Gebühr CHF 100.

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