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178.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz - Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes

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§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz · Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes

1. Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 2'500 einschliesslich der Kosten für die Möglichkeit der Benutzung der Bibliothek des Institutes für Rechtswissenschaft während der Hausarbeit.

2. Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Kantonsgericht zu entrichten.

3. Kandidatinnen und Kandidaten, welche gemäss § 5 Absatz 5 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, erhalten den nicht in Anspruch genommenen Teil der Gebühr zurückerstattet.

4. Für die teilweise Wiederholung der Prüfung wird die Gebühr entsprechend dem entfallenden Aufwand reduziert.

5. Das Präsidium der Prüfungskommission bestimmt die Höhe der Rückerstattung bzw. der reduzierten Gebühr gemäss den vorstehenden Absätzen 3 und 4.

Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes § 2 Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz →

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