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CP
CH-BL
§ 9 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Feststellung des Sachverhalts
Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage
§ 9 VwVG BL · Feststellung des Sachverhalts
1. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen.
2. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise entgegen, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
3. Sie kann sich insbesondere folgender Beweismittel bedienen
a. Urkunden,
b. Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen,
c. Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe,
d. Augenschein,
e. Gutachten.