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175 CP CH-BL

§ 8a Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Trennung und Vereinigung von Verfahren

Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Grundlagen
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§ 8a VwVG BL · Trennung und Vereinigung von Verfahren

1. Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die verfahrensleitende Instanz die Verfahren vereinigen.

2. Die verfahrensleitende Instanz kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

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