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175 CP CH-BL

§ 8 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Ausstand

Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Grundlagen
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§ 8 VwVG BL · Ausstand

1. Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt in den Ausstand, wenn er

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.* mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist; die Auflösung einer Ehe, einer Verlobung, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf;

c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

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