Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175 CP CH-BL

§ 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Vorsorgliche Massnahmen

Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VwVG BL · Vorsorgliche Massnahmen

1. Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens zu schaffen oder zu erhalten.

← § 6 VwVG BL Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz § 8 VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →