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CP
CH-BL
§ 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Vorsorgliche Massnahmen
Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Grundlagen
§ 7 VwVG BL · Vorsorgliche Massnahmen
1. Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens zu schaffen oder zu erhalten.