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CP
CH-BL
§ 6 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Zuständigkeit
Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Grundlagen
§ 6 VwVG BL · Zuständigkeit
1. Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2. Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter. Sie teilt dies den Parteien mit.
3. Teilt eine Partei der weiterleitenden Behörde schriftlich mit, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Eingabe nicht einverstanden ist, so erlässt diese Behörde eine Nichteintretensverfügung.
4. Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden entscheidet der Regierungsrat.