§ 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Fristen
§ 5 VwVG BL · Fristen
1. Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).
2. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden; im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein.
3. Behördlich angesetzte Fristen können bei ausreichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Mit der Fristansetzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.
4. Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
5. Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen.
6. Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe sowie bei elektronischer Eröffnung einer Verfügung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform den Empfang bestätigt.