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175 CP CH-BL

§ 46b Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung

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§ 46b VwVG BL · Zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung

1. Die Steuerverwaltung führt die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen, die bei der kantonalen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden sowie den Gerichten vorhanden sind, durch. Die einzelnen Dienststellen und Gerichte stellen ihr die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

2. Die Steuerverwaltung kann die Bewirtschaftung von Verlustscheinen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons übernehmen.

3. Die Steuerverwaltung kann bei privaten Anbietern Informationen über die Bonität der Schuldner einholen. Es ist sicherzustellen, dass die Anbieter die Anfragen der Steuerverwaltung nicht für eigene Zwecke verwenden.

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