§ 46a Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons
§ 46a VwVG BL · Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons
1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons können spätestens 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Erfüllung des Forderungstatbestands festgesetzt werden.
2. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons verjähren 5 Jahre, nachdem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung, jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b. solange die öffentlich-rechtliche Geldforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c. solange weder die pflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4. Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichteten Amtshandlung, die einer pflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung durch die pflichtige oder mithaftende Person;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung.
5. Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.