175
CP
CH-BL
§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Vollzug gegen Private
Vollzug
§ 46 VwVG BL · Vollzug gegen Private
1. Die Behörde setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihr für den Versäumnisfall den Vollzug an, sofern dies nicht bereits in der zu Grunde liegenden Verfügung geschehen ist.
2. Verfügungen, die Private zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug der pflichtigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollzogen; sie sind gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.
3. In allen anderen Fällen lässt die Behörde bei Verzug der pflichtigen Person den durch die Verfügung angeordneten Zustand auf Kosten der pflichtigen Person durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion herstellen.