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175 CP CH-BL

§ 45 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz

Vollzug
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§ 45 VwVG BL · Grundsatz

1. Verfügungen sind vollziehbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

2. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über den Vollzug von Verfügungen.

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