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CP
CH-BL
§ 43 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Aufsichtsrechtliche Anzeige
Besondere Verwaltungsverfahren - Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 43 VwVG BL · Aufsichtsrechtliche Anzeige
1. Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2. Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige zu erteilen.