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CP
CH-BL
§ 42 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
Besondere Verwaltungsverfahren - Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 42 VwVG BL · Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
1. Wird der Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert, so kann dagegen Beschwerde geführt werden.
2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Untätigkeit der Behörde berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der Verfügung hat.
3. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden; im übrigen sind die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.