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CP
CH-BL
§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Einsprache
Besondere Verwaltungsverfahren - Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 41 VwVG BL · Einsprache
1. Sofern ein Gesetz es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.
2. Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sind im Einspracheverfahren sinngemäss anwendbar.