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175 CP CH-BL

§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Voraussetzungen

Besondere Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens
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§ 40 VwVG BL · Voraussetzungen

1. Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn

a. die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat,

b. ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt.

2. Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn

a. ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat;

b. bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist;

c. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist;

d. die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist.

3. Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von Abs. 2 Bst. a verlangt werden.

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