175
CP
CH-BL
§ 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Parteien
Verfahrensgrundsätze - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 VwVG BL · Parteien
1. Als Parteien gelten
a. Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll;
b. andere Personen, Organisationen oder Behörden, wenn sie von einem ihnen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben oder wenn sie von der verfügenden Behörde auf Begehren oder von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen worden sind.
2. Personen, Organisationen oder Behörden, von denen die verfügende Behörde weiss, dass ihnen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, werden beigeladen.