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CP
CH-BL
§ 39 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz
Besondere Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 39 VwVG BL · Grundsatz
1. Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei.
2. Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen, das Revisionsverfahren vor der Beschwerdeinstanz nur auf Begehren einer Partei durchgeführt werden.
3. Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu.