175
CP
CH-BL
§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Änderung der angefochtenen Verfügung
Beschwerdeverfahren - Beschwerdeentscheid
§ 38 VwVG BL · Änderung der angefochtenen Verfügung
1. Zuungunsten einer Partei darf die angefochtene Verfügung nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer Gegenpartei erforderlich ist oder wenn allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts die Änderung der Verfügung gestatten.
2. Die Beschwerdeinstanz bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.
3. ...