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175 CP CH-BL

§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Vernehmlassung

Beschwerdeverfahren - Beschwerdeverfahren
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§ 36 VwVG BL · Vernehmlassung

1. Erweist sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig, so wird sie der Vorinstanz sowie allfälligen Gegenparteien zur Vernehmlassung zugestellt.

2. Zusammen mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Akten ein.

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